Die Aufgaben des Bürgermeisters

Die Aufgaben eines hauptamtlichen Bürgermeisters in Niedersachsen sind in der Niedersächsischen Kommunalverfassung geregelt.

Kommunalverfassung

Die daraus resultierenden Schwerpunkte in der Tätigkeit eines Bürgermeisters sind:

1. Leitung der Stadtverwaltung und gesetzlicher Vertreter (mind. 70% der Tätigkeit)

Anders als im Bereich der Wirtschaft sind ca. 80 bis 85 % der Tätigkeiten einer Kommune in irgendeiner Form verbindlich geregelt. Gesetze und Verordnungen der EU, des Bundes und des Landes sowie Richtlinien, Erlasse und Verfügungen der Aufsichtsbehörden bestimmen den Alltag der Verwaltung, die ja bekanntlich an Recht und Gesetz gebunden ist.
Aufgabe der Verwaltungsführung ist es, die Rechtslage streng zu beachten, aber zugleich auch Spielräume für kommunales Handeln im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu erkennen und zu nutzen.

Die Aufgabenpalette einer Stadtverwaltung ist erheblich breiter als die der meisten privaten Unternehmen.  Sie erstreckt sich von den Ordnungsfunktionen im Standesamts-, Melde-, Gewerbe-, Straßen- und Bauordnungsbereich über die Dienstleistungen im Jugend-, Schul-, Kultur- und Sozialbereich bis zur Straßenreinigung und Abwasser- und Müllentsorgung, von der Bauleit- und Verkehrsplanung bis zur Förderung von Wirtschaft, Tourismus und Beschäftigung.
Hinzu kommt die Verantwortung für kommunale Gesellschaften in privater Rechtsform an denen die Stadt Burgdorf als Gesellschafter beteiligt ist.
Die Leitung der Stadtverwaltung nimmt wie eigentlich fast alle amtierenden Bürgermeister immer betonen ca. 70 bis 80 Prozent des Arbeitsumfanges und damit mit Abstand den wichtigsten Platz ein.

Zur Verwaltungsleitung gehören im einzelnen u.a.:

  • Koordinierung und Gesamtführung der Verwaltung in Zusammenarbeit mit der obersten Führungsebene, dem „ersten Stadtrat“, der „Stadträtin“ (beides auf Vorschlag des bisherigen Bürgermeisters vom Rat einstimmig bestimmte Wahlbeamte), den weiteren Fachbereichsleitern und mit der mittleren Führungsebene, den Amtsleitungen und Sachgebietsleitungen
  • Kontakt zu den Fraktionen im Rat der Stadt halten
  • Vorbereitung, Begleitung und Ausführung der Beschlüsse des Rates, des Verwaltungsausschusses und der Fachausschüsse
  • Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten (Einstellungen, Beförderungen, Umsetzungen, Disziplinarverfahren, Entlassungen, Zusammenarbeit mit dem Personalrat etc.)
  • Entscheidung über die Geschäftsverteilung und die innere Organisation (EDV-Einsatz, Aufbau- und Ablauforganisation innerhalb der Verwaltung u.ä.)
  • Entscheidung von Streitfragen zwischen Fachabteilungen bzw. zwischen Abteilungen und Sachgebieten
  • Entscheidung von wesentlichen Einzelfragen („Chefsache“)
  • Ideen, Impulse und Motivation geben für die Weiterentwicklung der Verwaltung und der Gesamtstadt.

Alle Erklärungen, Bescheide, Verfügungen, Verträge usw., die die Stadt rechtlich binden oder berechtigen – gleich, ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich – , ergehen im Namen des Bürgermeisters. Um hierfür die Verantwortung übernehmen zu können, ist mein rechtswissenschaftliches Studium sehr hilfreich.

2. Vorsitz im Verwaltungsausschuss und Gremienbegleitung (etwa 20% der Tätigkeit)

Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Vorsitzender (mit Rede- und Stimmrecht) des Verwaltungsausschusses. Er hat auch Rede- und Stimmrecht im Rat, in allen Ausschüssen des Rates hat er zwar Rede- aber kein Stimmrecht.
Der Burgdorfer Stadtrat besteht aktuell aus 36 Mitgliedern, und zwar: 35 gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister.

Der Verwaltungsausschuss bereitet die Beschlüsse des Rates vor und koordiniert die Arbeit der Fachausschüsse. der Verwaltungsausschuss hat von der Kommunalverfassung auch die „Auffangaufgabe“ erhalten, d.h. immer wenn kein anderes Gremium, bzw. der Bürgermeister eine Aufgabe zugewiesen bekommen hat, ist es eine Aufgabe des Verwaltungsausschusses.

Gefasste Beschlüsse sind vom Bürgermeister zu überprüfen, ob sie das Wohl der Gemeinde gefährden oder das geltende Recht verletzen; in diesem Fall hat er ein Widerspruchs- und Beanstandungsrecht.

3. Repräsentant der Bürgerschaft (etwa 10% der Tätigkeit)

Der Bürgermeister ist laut Gesetz Repräsentant der Bürgerschaft und des Rates.
Zu den Repräsentationsaufgaben gehören Tätigkeiten, die wohl jeder aus der Tageszeitung oder den sozialen Medien kennt:
Eröffnung des Stadtfestes oder einer anderen städtischen Veranstaltung, Grundsteinlegung für ein neues Gebäude, erster Spatenstich für die Ansiedlung eines neuen Unternehmens, Einweihung einer Schulerweiterung, 50jähriges Vereinsjubiläum, Grußwort bei einem Straßenfest oder einer Jubilarehrung etc.

Da häufig mehrere Termine und Veranstaltungen zeitgleich stattfinden bzw. bei Terminüberschneidungen Aufgaben der Verwaltungsleitung Vorrang haben, werden die Bürgermeister in dieser Aufgabe stark durch die vom Rat gewählten ehrenamtlichen stellv. Bürgermeister unterstützt. Mit der Verwaltungsführung haben sie nichts zu tun.

 

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